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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Alte Mietvertragsfortsetzungsklauseln gelten auch 2001 (Mietrechtsreform) bis heute fort.

23.09.2010: Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Bis 2001 waren Zeitmietverträge unproblematisch zulässig, nach der Reform im September 2001 nicht mehr. Jedoch können auch bis heute noch die so genannten "Altmietverträge" aus der Zeit vor September 2001 Wirkung entfalten und dazu führen, dass sich Mietverträge aufgrund der Fortsetzungsklausel immer wieder verlängern.

Dies jedenfalls hat der BGH hinsichtlich der Gültigkeit dieser Verträge entschieden. Vergleiche BGH Urteil vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 230/09.

Hiernach wirken Fortsetzungsklausel praktisch unbegrenzt fort, solange die Mietparteien das Mietverhältniss nicht abändern oder auflösen. Die Abrede gilt gemäß Artikel 229 § 3 EGBGB auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Reform, so der BGH.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der u. g. Beratungsstellen hinweisen.

Bildquelle: ©Udo Domnick/PIXELIO   www.pixelio.de

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg

Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de/

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de

23.09.2010 /

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