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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Kautionshaftung eines Immobilienerwerbers

21.09.2011: Der (dann neue) Vermieter muss als Erwerber einer Immobilie auch dann für die Rückerstattung einer Mietkaution haften, wenn er diese vom Voreigentümer gar nicht bekommen hat.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Diese Entscheidung ist für Mieter wichtig, deren Haus während der Mietzeit verkauft wurde und sich ein neuer Vermieter gemeldet hat. Hier muss sich der Mieter keine Gedanken darüber machen, ob er – auch vom neuen Vermieter – seine Kaution nach Mietvertragsende zurück erhält.

Der BGH hat nun festgestellt, dass der Erwerber einer Immobilie eine geleistete Kaution eines Mieters auch dann bei Mietende an diesen zurückzahlen muss, wenn er diese vom vorherigen Eigentümer des Hauses nicht überwiesen bekommen hat.

Gemäß § 566a BGB muss einer Erwerber für die Kautionsrückzahlung einstehen.

Der Mieterbeistand e.V. kann somit feststellen, dass es hinsichtlich der Kautionsrückforderung eine sehr große Sicherheit für Mieter gibt, auch den das Haus, in dem die Wohnung befindlich ist, verkauft wurde.

BGH. Urteil vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 304/10

Mitgeteilt durch:

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de  


Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de  

Bildquelle: ©Margot Kessler/PIXELIO    www.pixelio.de

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

21.09.2011 /

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