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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Abrechnung von Betriebskosten ohne Umlagevereinbarung

21.09.2011: Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Ist für die Betriebskosten eine Pauschale zwischen Mieter und Vermieter vereinbart und macht der Vermieter im Rahmen seiner Abrechnung unberechtigte Kosten geltend, mit welchen nicht deren Nachvollziehbarkeit berührt wird, so weist die Abrechnung nach Ansicht des BGH einen lediglich materiellen aber keinen formellen Mangel auf.

Macht der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 556 III 4 BGB geltend, ist er mit dem Einwand fortan ausgeschlossen.

Diese Entscheidung wird jedoch heftig kritisiert, da nach Auffassung in der Literatur der Einwendungsausschluss des § 556 III 4 BGB nicht einschlägig sein soll mit dem Ergebniss dass Mieter auch nach Ablauf der Jahresfrist noch Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend machen können.

Es ist daher umso wichtiger dass Sie Ihre Abrechnung von kompetenter Hand überprüfen lassen, bevor es zu spät ist ! Der Mieterbeistand e.V. hilft !

BGH, Urteil vom 15.05.2011 – Az. VIII ZR 240/10

Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck

Mitgeteilt durch:

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de  


Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de  


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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

21.09.2011 /

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