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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Stromsperre

11.04.2011: Da der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen gegenüber seinem Stromdirektlieferanten keine Energielieferung mehr bekam, war er der Auffassung, deshalb die Miete mindern zu können.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Da der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen gegenüber seinem Stromdirektlieferanten keine Energielieferung mehr bekam, war er der Auffassung, deshalb die Miete mindern zu können.

Diesem Verhalten hat der BGH nun eine klare Absage erteilt. Ein Mieter kann sich in einem solchen Fall nicht auf einen Mangel der Mietsache berufen, da er seine Ursache in der Sphäre des Mieters hat. Der Grund für die „Stromlosigkeit“ der Mietsache ist einzig und allein der Zahlungsverzug des Mieters, den der Vermieter regelmäßig nicht zu vertreten hat.

Diese Beurteilung erscheint logisch und nachvollziehbar. Der Stromliefervertrag wurde zwischen dem Mieter und dem Stromunternehmen geschlossen. Der Vermieter hat hierauf keinen Einfluss und darf demzufolge auch nicht mit einer Minderung der Miete überzogen werden.

BGH, Urteil vom 15.12.2010 – Az. VIII ZR 113/10

Mitgeteilt durch:
Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de/  

Beratungsstelle Dieburg
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de/  

Bildquelle: ©piu 700/PIXELIO    www.pixelio.de

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

11.04.2011 / Dirk Witteck

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