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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Materiell unwirksame Kündigung berechtigt den Mieter zum Schadenersatz, eine formell unrichtige Kündigung (keine Angabe von Kündigungsgründen) hingegen nicht !

05.04.2011: Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Es ist mittlerweile keinerlei gesonderte Erwähnung mehr wert, dass der Vermieter der seinem Mieter eine materiell unwirksame Kündigung zustellt, Schadenersatz gegenüber dem Mieter zu leisten hat. Konkret : Kündigt der Vermieter, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung nicht vorliegen und erleidet der Mieter hierdurch Schäden, so muss diese der Vermieter ersetzen.
Anders verhält es sich nach Ansicht des BGH dann, wenn der Vermieter formelle Aspekte bei einer Kündigungserklärung außer Acht lässt (Angabe von Kündigungsgründen im vorliegenden Fall).

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs ohne Angabe von Gründen, so kann ein Mieter keinen Kostenersatz für die Einschaltung eines Rechtsanwalt verlangen, wenn er diese formellen Fehler beanstanden ließ.

Der BGH sieht keinen Schadenersatzanspruch des Mieters gemäß § 280 I 1 BGB !
Grund hierfür ist nach Auffassung des BGH der Umstand, dass den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht trifft, bei Ausspruch einer ordnungsgemäßen Kündigung deren formale Voraussetzungen zu beachten.

 BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 9/10

Mitgeteilt durch:

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de/  

Foto: Rechtsanwalt Dirk Wittek


Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de/  

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

05.04.2011 /

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