Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.
Der BGH gesteht mit seinem Urteil vom 20.01.2010 Az. VIII ZR 50/09 einem Vermieter keinen Schadenersatz zu, den dieser vom Mieter dafür haben wollte, weil der Mieter gegen die im Mietvertrag vorgegebene Farbgestaltung verstoßen hat.
Die Klausel in dem dortigen Mietvertrag ist jedoch nach Ansicht des BGH gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam!
Während der laufenden Mietzeit kann der Mieter nicht zu einer bestimmten Farbgestaltung gezwungen werden. Dies würde einen unangemessenen Eingriff in die Lebensverhältnisse des Mieters darstellen, zu der der Vermieter nicht berechtigt sei, so der BGH.
Eine damit einhergehende mögliche teilweise Unwirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich der Farbgebung einzelner Einrichtungsgegenstände hat zur Folge, dass die gesamt Dekorationsabrede wirkungslos ist.
Diese Beurteilung des BGH entspricht der jüngeren Rechtsprechung des BGH.
Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der u.g. Beratungsstellen hinweisen.
Foto: Rechtsanwalt Dirk Wittek, Leiter der Beratungsstelle Aschaffenburg und Dieburg des Mieterbeistand e.V.
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