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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Kein Mietspiegel in Ihrer Gemeinde?

30.08.2010: Falls ein Mietspiegel in Ihrer Gemeinde nicht vorliegt, darf auf den nachbarstädtischen Mietspiegel zurückgegriffen werden.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 16.06.2010 Az. V ZR 193/09 seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik bestätigt.

Gemäß der Entscheidung des BGH darf ein Vermieter, wenn er vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, dann auf einen nachbarstädtischen Mietspiegel zurückgreifen, wenn ein Mietspiegel in der Gemeinde, in der die Mietsache belegen ist, nicht vorliegt und ansonsten nur durch ein Gutachten geklärt werden könne, wie hoch die ortsübliche Miete sei.

Gleichwohl stehen dem Mieter Einwendungen zur Seite, wenn es um die unter Umständen fehlende Vergleichbarkeit der örtlichen Situationen beider Städte gehe.
Eine anderweitige Beurteilung verbiete sich, so der BGH, da ansonsten die Vermutung des § 558 d III BGB ausgehöhlt würde.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der u.g. Beratungsstellen hinweisen.

Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstelle Aschaffenburg und Dieburg des Mieterbeistand e.V.

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg

Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
http://www.aschaffenburg-city.de  

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg

Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
http://www.dieburg-city.de  

30.08.2010 /

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