Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.
Dies gilt nach der Meinung des obersten deutschen Zivilgerichts (BGH) wenn zur Zeit der Errichtung des Gebäudes die damals gültigen DIN Vorschriften beachtet wurden. Eine darüber hinaus gehende Dämmung kann vom Vermieter nicht verlangt werden.
Eine Mietminderung gemäß § 536 BGB kann der Mieter nicht vornehmen, denn er kann, bei nicht Vorhandensein von konkreten vertraglichen Regelungen hierzu, nur eine Mietsache erwarten, die von mittlerer Art und Güte ist und einem Standard entspricht, der bei vergleichbaren Mietsachen ebenfalls gegeben ist.
Kriterien hierbei sind Miethöhe, Gebäudealter, Lage des Gebäudes und die Standards, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses Gültigkeit hatten.
Um Rechtsprobleme im Zusammenhang mit eventuell unberechtigten Minderungen der Miete (z.B. Wohnungskündigung) zu vermeiden, sollten Sie vor der Minderung Ihrer Miete Rat beim Mieterbeistand e.V. einholen, der Ihnen für einen Jahresbeitrag von 47 €* uneingeschränkt beratend zur Seite steht.*Jahresbeitrag einer Privatperson (Beitragshöhe bei gewerblichen Mitgliedern weicht ab)
Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09
AG Bonn - Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 C 288/06
LG Bonn - Urteil vom 5. März 2009 – 6 S 84/08
Mieterbeistand e.V.
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Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen Aschaffenburg und Dieburg des Mieterbeistand e.V.
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