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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Wie muss eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages begründet werden? Der BGH hat gesprochen.

06.07.2010: Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Gemäß des §§ 543, 569 IV BGB ist eine fristlose Beendigung eines Wohnraummietvertrages so zu begründen, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.

Bei Stützung der Kündigung auf frühere Mietrückstände, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, muss ein Vermieter darauf achten, dass der Mieter die Kündigung selbst und eigenhändig anhand der vom Vermieter ermittelten und angegebenen konkreten Rückstände überprüfen kann, ob die Kündigung tatsächlich berechtigt ist.

Ganz wichtig :
Trotz allem sollten Sie eine Kündigung Ihres Mietvertrages (bei einem Jahresbeitrag von 47 €!) vom Mieterbeistand e.V. überprüfen lassen. Es können auch formelle Fehler enthalten sein, möglicherweise ist die Kündigungsfrist unwirksam.

Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 96/09
AG Leipzig, Urteil vom 30. Juni 2008 - 167 C 5138/07
LG Leipzig, Urteil vom 18. März 2009 - 1 S 372/08

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg

Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
www.Aschaffenburg-City.de  

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg

Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
www.Dieburg-City.de  

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Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen Aschaffenburg und Dieburg des Mieterbeistand e.V.

06.07.2010 /

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