Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, zur Fälligstellung einer Nebenkostennachforderung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr gemäß § 556 III BGB allen Mieter der Mietsache eine Betriebskostenabrechnung zuzustellen. Der Senat war der Auffassung dass der Vermieter nach dem Wesen der Gesamtschuldnerschaft des § 421 BGB auch nur einen Mieter dazu heranziehen kann, Nachzahlungen der Betriebskosten vorzunehmen. Die Übersendung der Jahresabrechnung diene ausschließlich als Fälligkeitsvoraussetzung des § 556 III BGB und müsse nicht einheitlich und erschöpfend allen Mietern gegenüber erfolgen.
Anmerkung des Mieterbeistand e.V. :
Natürlich wird eine Nebenkostenabrechnung dann auch nur dem Mieter gegenüber fällig, der eine solche Abrechnung erhalten hat. Freilich kann ein Mieter von einem oder mehreren Mitmietern (z.B. bei einer WG) einen Ausgleich im Innenverhältniss verlangen.
Ganz wichtig :
Trotz allem sollten Sie Ihre Nebenkostenabrechnung (bei einem Jahresbeitrag von 47 €!) vom Mieterbeistand e.V. überprüfen lassen. Es können auch formelle Fehler enthalten sein, möglichweise ist ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters in Ihrem Fall ja sogar schon verjährt?
Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09
AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Mai 2008 – 9 C 460/07
LG Berlin - Urteil vom 16. Juni 2009 – 65 S 323/08
Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck. Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Damstadt.
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