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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Wohnungsmieter dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen.

21.06.2010: Wohnungsmieter muss die Möglichkeit vom Vermieter erhalten, Schönheitsreparaturen selbst durchführen zu können!

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Am 09.06.2010 hat der 8. Zivilsenat des BGH festgestellt, dass Mieter im Rahmen eines Mietvertrages zwar zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Der Vermieter kann die ihm obliegende Pflicht jedoch nur insoweit auf die Mieter überwälzen, als diese das Recht erhalten müssen, die Schönheitsreparaturen selbst durchführen zu können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hieß es im dortigen Mietvertrag: "ausführen zu lassen" !

Der Mieter sollte also mietvertraglich gezwungen werden, unter Ausschluss der Selbstvornahmemöglichkeit, die erforderlichen Arbeiten durch Dritte (Fachfirma) vornehmen zu lassen.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten.

Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung - gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten- genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Schönheitsreparaturen sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09
AG München - Urteil vom 9. Dezember 2008 - 453 C 4014/08
LG München I - Urteil vom 30. September 2009 - 15 S 6274/09
(veröffentlicht in NJW 2010, 161)

Daher rät der Mieterbeistand unbedingt:

Lassen Sie Ihre Mietverträge unbedingt auf unzulässige Klauseln und Verpflichtungen in einer Beratungsstelle des Mieterbeistand e.V. überprüfen. Nur so können Sie sich gegen unberechtigte Inanspruchnahme durch Ihren Vermieter schützen. Bedenken Sie dabei auch, dass gerade im Bereich der sog. Starren Schönheitsreparaturklauseln, sowie der Befristung von Mietverträgen oftmals unzulässige Vereinbarungen von Vermietern gewählt werden.

Foto: Rechtsanwalt Dirk Witteck, LEiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg

für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg

für den LG Bezirk Darmstadt
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816

21.06.2010 /

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