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Kategorie Miet- und Wohnungseigentumsrecht  

Vermieter müssen Renovierungskosten zurückerstatten

03.06.2009: Mit der Beendigung des Mietverhältnisses geht die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter einher.

Alles könnte so schön sein, wenn da nicht die Klausel im Vertrag wäre, die den Mieter zur Endrenovierung verpflichten will, gleichgültig ob diese nötig ist oder nicht.

Hunderttausende Mieter teilen das gleiche Schicksal: sie haben auf eigene Kosten renoviert, obwohl für sie hierzu keine Verpflichtung bestand.

Wie bereits vom BGH entschieden, sind derartig starre Renovierungsklauseln im Mietvertrag unwirksam. Ungewissheit bestand aber bislang darüber, ob der Mieter seine Kosten für die Schönheitsreparaturen vom Vermieter erstattet bekommen kann, wenn er trotzdem auf eigene Kosten Renovierungsarbeiten durchgeführt hat.

Einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2009 zufolge (Nr. 114/2009) hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27. Mai 2009 nunmehr auch entschieden, dass Mietern, die bei Ihrem Auszug auf Grund einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag eine Endrenovierung vorgenommen haben, ein Erstattungsanspruch gegen ihren Vermieter zusteht.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Fall zugrunde:

Die Kläger kündigten das seit Mai 1999 mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. Vor Rückgabe der Wohnung an den Beklagten renovierten sie diese. Dabei gingen die Kläger davon aus, hierzu auf Grund des Mietvertrages verpflichtet zu sein. Bereits im Jahre 2004 renovierten die Kläger die Wohnung.

Laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofes können Mieter, die zu einer Endrenovierung nicht verpflichtet sind bzw. waren und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel gehandelt haben, die Erstattung der Kosten der Renovierungsarbeiten von ihrem Vermieter verlangen.

Damit gab der Bundesgerichtshof den Klägern in der dritten Instanz Recht und ermöglicht nun auch anderen Mietern die Durchsetzung ihres Erstattungsanspruches gegenüber ihren Vermietern. Dieser Erstattungsanspruch der Mieter verjährt in drei Jahren mit Anspruchsentstehung. 

Foto: Rechtsanwalt Steffen Hielscher

Autor:
Rechtsanwalt
Steffen Hielscher
MHG Rechtsanwälte
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03.06.2009 /

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