Gemäß des Gesetzes dürfen Textilerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten und/oder eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind (Kennzeichnungspflicht).
Das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen ist jedes Überlassen an andere.
Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind.
Gemäß der Legaldefinition des Gesetzes sind Textilerzeugnisse zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte Waren; Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen; Teile von Matratzen und Campingartikeln; der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen; mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt. Ferner in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 des Textilkennzeichnungsgesetzes genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
Die einzelnen Definitionen können hier eingesehen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/textilkennzg/gesamt.pdf.
Die Nichtaneinhaltung der Rohstoffgehaltsangabe und/oder der Kennzeichnungspflicht stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, welche durch Mitwerber und/oder durch anspruchsberechtigte Stellen im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG), wie z.B. die Wettbewerbszentrale abgemahnt werden können. Ferner können Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.
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