Die Gebühren für die Anmeldung und die Eintragung einer EU-Marke betragen – bei elektronischer Anmeldung – 750,00 € Anmeldegebühr (inkl. 3 Klassen), 850,00 € Eintragungsgebühr, mithin 1.600,00 €. Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Anmeldung zu entrichten, anderenfalls wird die Anmeldung ohne vorherige Nachricht seitens des HABM zurückgewiesen, demgemäß erfolgt eine entsprechende Aufforderung des HABM nicht.
Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke umfasst alle derzeitigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nämlich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Vereinigtes Königreich, ohne dass für die anzumeldende Marke in jedem Mitgliedsland ein eigenes Verfahren durchgeführt werden muss. Demgemäß fallen auch die vorbenannten Gebühren lediglich einmalig an.
Dies ist der entscheidende Vorteil einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Der Nachteil der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist jedoch, dass die gesamte Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn aus einer verwechslungsähnlichen Marke, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat angemeldet sein muss oder eingetragen ist, Widerspruch eingelegt und die prioritätsjüngere Marke daraufhin zurückgewiesen wird. Das HABM führt – anders als im deutschen Markenanmeldungsverfahren ‑ eine amtliche Recherche nach bereits bestehenden oder älteren Marken/Markenanmeldungen durch. Zusätzlich wird diese Recherche auch von den meisten nationalen Ämtern (mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Italien) durchgeführt. Die Recherchenprotokolle werden dem Anmelder im Anschluss zugestellt. Insoweit ist auch eine vorherige Ähnlichkeitsrecherche unerlässlich.
Das HABM hat die Eintragungshoheit für die Gemeinschaftsmarke. Ein etwaiger Widerspruch ist ebenfalls beim HABM durchzuführen. Die Entscheidungen des HABM können durch das Europäische Gericht erster Instanz bzw. durch den Europäischen Gerichtshof überprüft werden. Andere Klagen – wie z.B. Verletzungsklagen – sind bei den jeweiligen nationalen Gerichten geltend zu machen. In NRW ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig.
Die Schutzdauer der eingetragenen Marke umfasst zehn Jahre. Sie kann aber beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
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Marco Grünler, M.M.
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