Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.
§ 6 der Verpackungsverordnung statuiert die Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen.
Dort heißt es: „Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen."
Dies bedeutet, dass jeder Vertreiber die vorgenannten Pflichten einhalten muss.
Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinnedieser Verordnung ist auch der Versandhandel. Mithin dürfte annäherungsweise jeder gewerbliche Verkäufer bei eBay darunter fallen, ebenso wie fast alle Onlinehändler.
Das Nichtbeachten der Regelungen der Verpackungsverordnung - welche unter folgendem Link eingesehen werden kann: http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/downloads/application/pdf/verpackv_komplett.pdf -
kann zu einer Abmahnung führen. Einige Kanzleien haben die Verordnung genutzt, um eine neue Abmahnwelle zu starten. Denn die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen sind Marktverhaltensregeln, dies zumindest auch im Interesse der Mitbewerber.
Das bedeutet, dass Mitbewerber kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen können.
Soweit Sie davon betroffen sein sollten, beraten wir sie sehr gerne.
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Marco Grünler, M.M.
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