Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
Nach § 12 Satz 2 Batterieverordnung hat, wer Batterien an private Verbraucher im Versandhandel abgibt, die Informationen über Rückgabemöglichkeiten und -verpflichtung für gebrauchte Batterien sowie die Zusammensetzung der Batterien in der Warensendung und in den Katalogen anzugeben. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
Das Nichtbeachten der Regelungen der Batterieverordnung - welche unter folgendem Link eingesehen werden kann
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/battv/gesamt.pdf -
auch zu einer Abmahnung führen. Einige Kanzleien haben die Verordnung genutzt, um eine neue Abmahnwelle zu starten.
Ob die Vorschriften der Batterieverordnung Marktverhaltensregeln sind und diese zumindest auch im Interesse der Mitbewerber stehen ist derzeit noch fraglich. Die Verordnung richtet sich vom Wortlaut her an Versandhändler, die einen „Katalog” verwenden und ob diese damit für Internet-Shops - die keinen Katalog verwenden - gilt wurde bislang noch nicht entschieden.
Das bedeutet, dass Mitbewerber zwar kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen können, ob diese jedoch berechtigt sind, werden die Gerichte entscheiden müssen. Dies zumindest bei Versandhändlern, die keinen Katalog versenden.
Soweit Sie davon betroffen sein sollten, beraten wir sie sehr gerne.
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Marco Grünler, M.M.
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