Nunmehr lässt sich langsam eine Tendenz der Gerichte erkennen, die Streitwerte derart gering anzusetzen, dass eine gerichtliche Geltendmachung von Abmahnkosten, weder für die Mitbewerber, noch für die beauftragten Anwälte wirtschaftlich interessant ist.
Ein, in einer den Anforderungen der §§ 312c, 312d, 355, 126b BGB nicht genügenden Widerrufsbelehrung liegender, Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. Zwar besteht an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Widerhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage eines Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird jedoch durch einen solchen Verstoß nur unwesentlich berührt.
Insoweit obliegt es dem erkennenden Gericht den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.
Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist nur bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. In der Regel wird der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen. Es ist bereits fraglich, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt einer Widerrufsbelehrung überhaupt kennt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2006 - Az. 6 W 117/06).
Einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Widerrufsbelehrung besteht, liegt eine „nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache“ zu Grunde (vgl. § 12 Abs. 4 UWG), die sich als „tägliche Routinearbeit“ ‑ einschlägig befasster Rechtsanwälte ‑ darstellt.
Bei derartigen Wettbewerbsverstößen handelt es sich um eine Streitigkeit, die serienweise wiederkehrend ist und bei denen es sich meist um einen eindeutigen Verstoß handelt. Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06).
Insoweit haben in der nahen Vergangenheit mehrere Oberlandesgerichte entsprechende und der Tätigkeit angemessene Streitwerte zugrunde gelegt.
‑ Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 3.000,00 EUR
(OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2007 - Az. 13 W 112/07)
‑ Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 900,00 EUR - Das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers daran, dass ein Mitbewerber nicht ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Waren anbietet, kann am unteren Rande der Gebührentabelle anzusetzen sein
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2007 - Az. I-20 U 107/07)
‑ Gegenstandswert bei Informationspflichtverletzung - Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen
(Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.10.2007 - Az. 3 W 189/07)
‑ Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 2.500,00 EUR
(Hanseatisches OLG, Beschl. v. 24.01.08 – Az.: 3 W 7/08)
‑ Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 2.500,00 EUR pro Fehler, im vorliegenden Fall mithin 5.000,00 €
OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.08 – Az.: 2 U 71/07)
‑ Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 2.000,00 EUR pro Fehler, im vorliegenden Fall mithin 4.000,00 €
(OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.07 – Az.: 10 U 14/07)
Lediglich das OLG Hamm – soweit diesseits bekannt ‑ hält weiterhin an Streitwerten zwischen 15.000,00 € und 30.000,00 € fest. Dies im Übrigen auch unabhängig von der Anzahl von Fehlern in einer Widerrufsbelehrung.
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Marco Grünler, M.M.
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