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Kategorie Wirtschaftsrecht  

Modernes Patentrecht tritt in Kraft

01.10.2009: Am 1. Oktober 2009 tritt das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft (BGBl. I S. 2521). Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und strafft das Rechtsmittelsystem.

Von der Reform des Patentrechts profitiert die gesamte Wirtschaft, die auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.

Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Nach dem bislang geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss gegebenenfalls erneut verhandelt werden. Dazu muss regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwendig ist. Ab 1. Oktober 2009 wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. Nunmehr soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung .

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Bildquelle: ©Peter von Bechen/PIXELIO     www.pixelio.de

Mitgeteilt durch:
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01.10.2009 /

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BSZ e.V. zur Frage ob Interessengemeinschaften sinnvoll sind.

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