Wenn man dann noch bedenkt, dass, die Steuergesetze ständig mal geändert werden,hat ernsthafte Zweifel daran, dass die 70 000 in Deutschland tätigen Steuerberater alle noch den notwendigen Durchblick haben. Dabei erstellen die Steuerberater nicht nur Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Buchführungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, sondern prüfen auch Steuerbescheide, beraten für eine optimale Steuergestaltung, werden wirtschaftsberatend tätig und vertreten Ihre Kunden sogar vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.
Dabei ist es dann eigentlich nicht verwunderlich wenn die Steuerzahler immer öfter unter den Fehlern ihrer Steuerberater zu leiden haben. Dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. wurde dazu von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Axel Widmaier der folgende Fall mitgeteilt:
Anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wurde im Jahre 2005 bei einem Mandanten, der in Rheinland-Pfalz ein Schreibwarengeschäft betreibt, festgestellt, dass er bei seinen geringfügig Beschäftigten den Tariflohn unterschritten hatte. Auch waren Sonderzahlungen entgegen den Regelungen in dem Tarifvertrag nicht gewährt worden. Da der Steuerberater übersehen hatte, dass in Rheinland-Pfalz damals noch der Lohn- und Gehaltstarifvertrag als auch der Tarifvertrag über Sonderleistungen im Einzelhandel für allgemeinverbindlich erklärt worden war, wurden letztendlich den geringfügig beschäftigten Mitarbeitern zu niedrige Stundenlöhne gezahlt mit der Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in einer Größenordnung von über € 10.000,-- nachgefordert wurden.
Was bedeutet dies für einen Arbeitgeber: Normalerweise ist ein Tarifvertrag für die Arbeits-Vertragsparteien nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber einem Verband angehört, der mit einer Gewerkschaft einen solchen Tarifvertrag ausgehandelt hat und der Mitarbeiter dieser Gewerkschaft zugehörig ist. Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, ggf. arbeitsvertraglich die Geltung des Tarifvertrages oder einzelner Regelungen zu vereinbaren. Ein Sonderfall sind jedoch die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, hier tritt eine Bindung auch ohne aktives Verhalten der Vertragsparteien ein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für alle Arbeitgeber eines Gewerbes für allgemein verbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse (z.B. das Baugewerbe, etc.) liegt (§ 5 TVG). Zwar sind im Laufe der Jahre die Anteile der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge gesunken, soweit sie jedoch noch Geltung haben oder erlangen, müssen sie zwingend beachtet werden. Wenn nämlich die tatsächlich gezahlten Stundenlöhne unter denen der in dem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zwingend festgelegten Mindesthöhe (kommt einem Mindestlohn gleich) liegen, führt dies bei geringfügig beschäftigten Mitarbeiter dazu, dass beitragspflichtiges Entgelt entsteht.
Dies gilt selbst dann, wenn anlässlich früherer Betriebsprüfungen dieser Umstand übersehen worden ist. Ein Vertrauenstatbestand darauf, dass die Handhabung so richtig war, besteht nicht. Dies hat das BSG im Juli 2007, Az.: B 12 KR 1/04R nochmals verdeutlicht. Der Grund einer Betriebsprüfung sei alleine im Interesse der Versicherungsträger zu sehen und nur mittelbar im Interesse der Versicherten. Sie bezwecke in keinem Fall, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen.
Übersieht der Steuerberater bei Durchführung der Lohnbuchhaltung einen solchen Sachverhalt, so auch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und führt dies zu einer nachträglichen Inanspruchnahme durch den Sozialversicherungsträger, stellt dies einen Regressanspruch gegenüber dem Steuerberater dar. Er ist verpflichtet, die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu berücksichtigen und darauf hinzuweisen, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem solchen Fall durch Überschreiten der Höchstgrenze von € 400,-- zu einem beitragspflichtigen Entgelt führen kann. Betroffene sollten also in jedem Fall prüfen, ob ein solcher Sachverhalt in Ihrem Unternehmen vorliegen könnte, es gibt entsprechende Möglichkeiten, hierüber sich genauer zu informieren, insbesondere welche Tarifverträge allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Beratungsfehler im Steuerrecht werden künftig gravierendere Auswirkungen als bisher für die Mandanten haben, stellt Rechtsanwalt Widmaier fest. Dazu kommt noch, dass die neuen Instrumentarien von den Finanzbehörden sicher nach dem Motto „wo gehobelt wird fallen auch Späne“ genutzt werden.
Macht der Steuerberater Fehler, trifft es den Steuerzahler immer da, wo es am schmerzhaftesten ist, in der eigenen Brieftasche. Glaubt jemand, von seinem Steuerberater schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, muss er bei einem Rechtsstreit, den durch den vermeintlichen Fehler entstandenen Schaden nachvollziehbar vorrechnen können. Die pauschale Behauptung, er sei dadurch zu einer zu hohen Steuerzahlung verpflichtet worden, ist vor Gericht nicht ausreichend. Für viele Mandanten ist diese Anforderung kaum erfüllbar. Viele erkennen auch überhaupt nicht, dass ihnen vom Steuerberater ein Schaden zugefügt wurde.
Aktuell sollte geprüft werden
Um festzustellen ob gegen den Steuerberater ein Regressanspruch besteht, bedarf es umfangreicher Prüfungen. Mit dieser Prüfung beauftragt der BSZ e.V. geeignete Vertrags- Fachanwälte für Steuerrecht. Wird festgestellt, dass ein Anspruch gegen den Steuerberater besteht, setzt sich der zuständige BSZ® Vertragsanwalt direkt mit dem Mandant in Verbindung. Er teilt mit, worin der Anspruch besteht und welche Kosten bei der Durchsetzung desselben entstehen werden. Der Mandant hat dann die Möglichkeit, dem Anwalt eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, oder die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Bei der Inanspruchnahme dieses Dienstes werden die Interessenten beitragsfreies Mitglied des BSZ e.V. Der Verein berechnet einen einmaligen Unkostenbeitrag von Euro 75.- Bis zur evtl. Vollmachtserteilung an den Anwalt sind damit alle Kosten abgegolten. Betroffene können ihren Fall schriftlich, knapp und präzise schildern. Außerdem sollte mitgeteilt werden, worin der eigenen Meinung nach der Steuerberatungsfehler besteht, welcher Vermögensschaden entstanden ist, ob Sanktionen von der Finanzbehörde angedroht oder bereits vollzogen wurden und ob der Steuerberater darüber aufgeklärt hat, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist.
Foto: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier
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