Dies, so der Heidelberger Fachanwalt Für Steuerrecht Axel Widmaier, BSZ e.V. Vertrauensanwalt, entschied mit Beschluss vom 06.07.2010 das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen, dass die derzeitige Regelung im Einkommensteuergesetz betreffend dem häuslichen Arbeitszimmer gegen die Verfassung verstößt und zwar gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 GG).
Zur Erinnerung, mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Danach war eine Abzugsmöglichkeit nur noch möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für diese kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war zugelassen im Hinblick auf ein Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete.
Aufgrund einer weiteren Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurden die Abzugsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Die Vorschrift erlaubte den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für die Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Dieser Regelung hatte nun das Bundesverfassungsgericht eine deutliche Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann zulässig sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das heißt, es ist nicht mehr erforderlich, dass das Arbeitszimmer zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Insoweit dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift in dem festgestellten Umfang der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen.
Rechtsanwalt Widmaier empfiehlt zu bedenken, was im Einzelfall noch im Hinblick auf die Steuererklärungen 2007 bzw. 2008 unternommen werden kann, daher sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft und sachkundiger Rat eingeholt werden.
Foto: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier BSZ e.V. Vertrauendensanwalt
Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: www.fachanwalt-hotline.de + www.fachkanzlei.de