Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme dieser Beträge ab 1. Januar 2005 ab, weil die Klägerin als Bezieherin von Arbeits¬losengeld II keine zusätzlichen Leistungen der Haushaltshilfe nach dem SGB XII erhalten könne. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Sprungrevision des beklagten Sozialhilfeträgers am 11. Dezember 2007 in dem Verfahren B 8/9b SO 12/06 R die Sache an das Sozialgericht zurück¬verwiesen.
Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Rege¬lungen des SGB II und SGB XII ist die Aufstockung von Arbeitslosengeld II durch einen zusätzlichen Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen einer aty¬pischen Bedarfslage nicht möglich. Eine solche Aufstockung des Regelsatzes sieht zwar das SGB XII für Sozialhilfeempfänger, nicht aber für Empfänger von Arbeitslosengeld II vor, wenn diese auf ein¬zelne Haushaltshilfeleistungen angewiesen sind. Arbeitslosengeld II-Empfänger können diese Leistungen nur nach dem Siebten oder Neunten Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege (§ 61 ff) bzw der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70) erhalten. § 70 SGB XII greift jedoch nur ein, wenn der Hilfebedürftige überhaupt nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen; Haushalts¬hilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII setzt voraus, dass zumindest ein Minimalbedarf an Grund¬pflege vorliegt. Darüber hinaus ermöglichen die bezeichneten Leistungen nicht die Übernahme des an eine Nachbarin gezahlten Entgelts, sondern nur den Ersatz von Aufwen¬dungen der Haushaltshilfe selbst bzw ein an diese zu zahlendes Taschengeld.
Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Leistungen wären vor diesem rechtlichen Hintergrund allenfalls über eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des SGB XII denk¬bar. Hierüber war jedoch noch nicht zu befinden, bevor nicht geklärt ist, ob bzw inwieweit die Klägerin überhaupt auf eine Haushaltshilfe angewiesen war.
Az.: B 8/9b SO 12/06 R
Quelle: Medieninformation Nr. 43/07 der Pressestelle des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007
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Der Begriff Sozialrecht bezieht sich auf eine umfassende und für den Laien oft unübersichtlich geregelte Rechtsmaterie, deren gesetzliche Regelungen vielen Rechtssuchenden oft unbekannt sind. Einfach dargestellt kann man sagen, das Sozialrecht befasst sich mit der Sicherung der Menschen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
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