Im Verfahren B 14/7b AS 46/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zu Recht geweigert hat, dem Kläger Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.
Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.
Az.: B 14/7b AS 46/06 R
Quelle: Medieninformation Nr. 42/07der Pressestelle des Bundessozialgerichts.
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Der Begriff Sozialrecht bezieht sich auf eine umfassende und für den Laien oft unübersichtlich geregelte Rechtsmaterie, deren gesetzliche Regelungen vielen Rechtssuchenden oft unbekannt sind. Einfach dargestellt kann man sagen, das Sozialrecht befasst sich mit der Sicherung der Menschen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
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