So mancher fragt sich, was er nun mit der Künstlersozialkasse eigentlich zu tun habe. Die Künstlersozialversicherung ist die Kranken- und Rentenversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Selbständige haben wie Arbeitnehmer nur den halben Beitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil wird über die Künstlersozialabgabe von den Verwertern und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe für 2007 liegt bei 5,1 Prozent.
Viele Unternehmen realisieren bisher noch nicht, dass sie für Leistungen selbständiger Künstler zusätzlich eine Zahlung an die Künstlersozialkasse entrichten müssen. Obwohl also viele Unternehmen und Institutionen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, ist diese noch weitgehend unbekannt. Mit dem Begriff „Künstlersozialabgabe“ wird diese auch nicht exakt beschrieben, denn die Verpflichtung trifft nicht nur die klassischen Verwerter künstlerischer Leistungen, genannt seien hier Schauspielhäuser, Opern etc., sondern die Abgabe wird von allen Unternehmen verlangt, die nicht nur gelegentlich kreative Leistungen von selbständigen natürlichen Personen einkaufen.
Da ab Juli 2007 die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen auch diese Sachverhalte abgleicht, müssen Sie damit rechnen, zu dieser Abgabe herangezogen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Ihnen ein solcher Sachverhalt aufgedeckt wird, ist durch die Kompetenzverlagerung auf die Deutsche Rentenversicherung viel größer geworden.
Grundlage für die Verpflichtung ist § 23 KSVG. Abgabepflichtig können danach private Unternehmen und Betriebe sein, wobei neben den sogenannten klassischen Verwertern auch Unternehmen betroffen sind, die „Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben“. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit können grundsätzlich alle verkaufsorientierten Unternehmen gleichfalls zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören.
Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen, die mit Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten und zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, sich selbst und ohne besondere Aufforderung bei der Künstlersozialkasse melden, d.h. es besteht eine gesetzliche Meldepflicht, was weitgehend unbekannt ist. Das Unangenehme dabei ist, dass Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, rückwirkend Künstlersozialabgaben zu zahlen haben. Diese können bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren nacherhoben werden.
Aufzuzeichnen und zu melden sind alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist interessant, welche Zahlungen unberücksichtigt bleiben. Hierzu gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, Ltd. etc.). Voraussetzung ist, dass diese im eigenen Namen handeln, egal ob der einzig handelnde Geschäftsführer der Künstler ist. Zur Berechnungsgrundlage gehören nämlich nur Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten. Es sollte also vor Auftragsvergabe immer geprüft werden, ob die künstlerische oder publizistische Leistung nicht von einer juristischen Person erbracht werden kann. Gerade in diesem Fall bieten sich gegebenenfalls Gestaltungsspielräume an, die Sie nutzen können.
Eine weitere Ausnahme von der Abgabepflicht ist dann gegeben, wenn lediglich eine einmalige oder seltene, d.h. unbedeutende Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen erfolgt. Wenn also ein Handwerksbetrieb sich nur einmalig ein Firmenschild oder einen Briefkopf entwerfen lässt, besteht noch keine Verpflichtung. Etwas anderes kann sich schon dann ergeben, wenn z.B. eine durchgehende Betreuung einer Homepage vereinbart ist, die mit regelmäßigen Zahlungen verbunden ist oder einen Werbeauftritt, der regelmäßig wiederholt wird.
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Der Begriff Sozialrecht bezieht sich auf eine umfassende und für den Laien oft unübersichtlich geregelte Rechtsmaterie, deren gesetzliche Regelungen vielen Rechtssuchenden oft unbekannt sind. Einfach dargestellt kann man sagen, das Sozialrecht befasst sich mit der Sicherung der Menschen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
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