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Kategorie Sozialrecht  

Entreicherung des Kreditinstituts nach Eingang der Altersrente auf das Konto eines Verstorbenen

26.09.2007: Nicht selten gehen auf dem Konto eines Verstorbenen noch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

Weist das Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben auf, kann sich die Bank gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers grundsätzlich auf Entreicherung berufen. Voraussetzung ist, wie das Bundessozialgericht festgestellt hat, dass die Bank nach der Gutschrift der Rentenleistungen den Kontostand nicht selbst unter den Wert der Rentenleistungen gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Entreicherung immer dann anzunehmen ist, wenn die Rentenzahlung auf einem debitorisch geführten Girokonto eingeht. Der Rentenversicherungsträger hat dann keinen Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Tod rechtsgrundlos geleisteten Rentenzahlung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007 (Az.: B 4 R 89/06 R)

Mitgeteilt von:
Witt, Nittel GdbR
Rechtsanwälte
Adenauerplatz 8
69115 Heidelberg

Ansprechpartner: Hans Witt
Telefon: 06221 - 43 401-11 Telefax: 06221 - 43 401-40
E-mail: witt@witt-nittel.de   
http://www.witt-nittel.de

Der Begriff Sozialrecht bezieht sich auf eine umfassende und für den Laien oft unübersichtlich geregelte Rechtsmaterie, deren gesetzliche Regelungen vielen Rechtssuchenden oft unbekannt sind. Einfach dargestellt kann man sagen, das Sozialrecht befasst sich mit der Sicherung der Menschen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.

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26.09.2007 /

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