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Kategorie Sonstige Rechtsgebiete  

Fotogebühr für Foto- und Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken - Teil 1 -

20.02.2012: BGH Urteil v. 17.12.2010, Az. V ZR 46/10

Mit seiner Grundsatzentscheidung entschied der 5. Zivilsenat (Urteil im Volltext), dass die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück geschossen werden  in die Rechte des Eigentümers eingreifen. Insbesondere gilt dies für die Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen.

Demnach kann der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Anwesen derart einschränken, dass Foto- und Filmaufnahmen nur mit seiner Erlaubnis und gegen eine Gebühr (auch „Foto-“ oder „Knipsgebühr“ genannt) angefertigt werden dürfen. Gegen ungenehmigte Verwertungen derartiger Aufnahmen kann der Eigentümer mittels Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorgehen.

 
Fragen der Schuldhaftigkeit der Eigentumsverletzung werden in Teil 2 und 3 dieser Reihe vorgestellt.

Diese Informationen erhielten wir von unserer Vertragsanwältin Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht aus Sindelfingen.

Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 ,
64807 Dieburg,
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Aktionsbündnis Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular-AB?PHPSESSID=677300eb763caa0151debe0957059602  

20.02.2012 /

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