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Kategorie Kapitalanlagerecht  

VIP Medienfonds 4: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sehen neue Chance für Anleger

13.05.2009: Nach wie vor scheuen sich viele Anleger des VIP Medienfonds 4 Ansprüche gegen die beteiligten Banken geltend zu machen.

Dies trotz der Tatsache, dass bereits zahlreiche Verfahren erfolgreich gegen die Commerzbank AG bestritten werden konnten. Gerade auch die sog. „kick-back-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) verbesserte die rechtliche Situation deutlich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2008 (Az.: XI ZR 33/08) ermöglicht nunmehr auch Anlegern des VIP 4 Medienfonds – ungeachtet einer etwaigen Verjährung der Prospekthaftungsansprüche – ein Vorgehen gegen die HypoVereinsbank AG.

In vorgenannter Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen klar, dass der Anleger seinen Darlehensvertrag auch bei nur teilweiser Fremdfinanzierung einer Beteiligung widerrufen kann, mit der Folge, dass er das Darlehen nicht mehr weiter bedienen muss und seine von ihm selbst geleistete Fondseinlage erstattet bekommt. Voraussetzung hierfür ist zum Einen ein verbundenes Geschäft und zum Anderen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Von einem verbundenen Geschäft kann nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, beim VIP 4 Medienfonds ausgegangen werden, da bei diesem Fonds der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beim VIP 4 mussten obligatorisch 45,5 % über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert werden.

Weitere Voraussetzung eines Widerrufs ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Zwar existiert – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung des „VIP 4-Darlehensvertrages“, jedoch weist die Widerrufsbelehrung nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz mehrere Fehler auf.

Ein erfolgreicher Widerruf des Darlehens hätte zur Folge, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital zzgl. Agio erstattet bekommt und von den Darlehensverpflichtungen des „VIP 4-Darlehens“ frei wird.

Im Gegensatz zu einer erfolgreichen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs kann der der Anleger aber bei einem bloßen Widerruf keinen entgangenen Gewinn oder die Erstattung bzw. Freistellung von steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verlangen. Auf der anderen Seite stellt sich im Falle eines erfolgreichen Widerrufs die Frage der Verjährung nicht.

Anleger des VIP 4 Medienfonds, die bis dato untätig geblieben sind, sollten daher nunmehr umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen. 

Foto: Rechtsanwalt Alexander Kainz

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

13.05.2009 /

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