In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. Dabei ging es unter anderem um Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe.
In der neuen Frankonia-Entscheidung bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellt sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, ohne objektive Informationen über die Bonität der Frankonia Sachwert AG zu besitzen. Außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar Partner der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch unseren Beobachtungen in Hunderten von Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie der Frankonia-Beschluss erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.“
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert fügt hinzu: „Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung setzen wir konsequent um. In der Vergangenheit haben wir auf dieser Basis einer dreistelligen Zahl von stillen Gesellschaftern den Ausstieg aus ihren riskanten Beteiligungen ermöglicht.“
Foto: Rechtsanwalt Gunter Mickert
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Frankonia/Deltoton" anschließen.
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