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Kategorie Kapitalanlagerecht  

Falk-Fonds 59:

19.10.2007: Insolvenzverwalter Nachmann fordert kommende Woche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auf.

München, den 19.10.2007:   CLLB-Rechtsanwälte vertreten zahlreiche geschädigte Anleger
Nach Mitteilung der Süddeutschen Zeitung vom 19.10.2007 wird der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Falk Fonds 59, Herr Josef Nachmann, in der kommenden Woche alle Anleger des Falk-Fonds 59 zunächst außergerichtlich auffordern, 65 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 23.11.2007 oder, nach fruchtlosem Verstreichen dieses Datums, 75 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 15.01.2008, zurückzuzahlen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 100 Anleger der verschiedenen Falk Fonds. Die Forderung des Insolvenzverwalters Nachmann sollte nicht ungeprüft erfüllt werden; Anleger sollten in jedem Fall mögliche Gegenansprüche prüfen lassen.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in vielen Fällen schon deshalb nicht berechtigt, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, wohl nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte durch die Berater oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Daher sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Für ein Vorgehen gegen den Anlageberater übernimmt eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel auch die anfallenden Kosten.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst jüngst wieder in zwei Entscheidungen des OLG München, zwischenzeitlich bestätigt durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs, eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.

Bildquelle: ©hofschlaeger/PIXELIO    www.pixelio.de

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz
Rechtsanwälte CLLB

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www.cllb.de  

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19.10.2007 /

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