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Kategorie Kapitalanlagerecht  

VIP Medienfonds

18.10.2007: Hoffnung auf Steuervorteile schwindet

Stuttgart, 18.10.2007 - Mit Beschluss vom 10.10.2007 (Az. 8 V 1834/07 – nicht rechtskräftig) lehnt das Finanzgericht München den Antrag des VIP Medienfonds 3 ab, die Vollziehung der Grundlagenbescheide des Finanzamtes München auszusetzen. „An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen“, so das Finanzgericht München, „keine ernstlichen Zweifel“. Demzufolge bleibt es dabei: Die ursprünglich in Aussicht gestellten Steuervorteile wird es nicht geben.

Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.

Rechtsanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“

Bildquelle: ©OpaRolf/PIXELIO     www.pixelio.de

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Wolf Frhr. von Buttlar

Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar
Löffelstraße 44
70597 Stuttgart
Telefon 0711/ 32 75 61-0
Telefax 0711/ 32 75 61-60
E-Mail kanzlei@kapitalmarktrecht.de  
www.kapitalmarktrecht.de  


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18.10.2007 /

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