Eine von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte im April 2005 den Zeichnungsschein für eine 8,25 % Inhaberteilschuldverschreibung der VG VermögensGarant AG unterzeichnet. Im Prospekt der VG VermögensGarant AG wird mit einer abgesicherten Anlage und der Depotbank Credit Suisse Private Banking geworben.
Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: 29 O 12854/06) fest, dass die Darstellung der Credit Suisse als maßgebliche Depotbank weder im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung zutreffend war. Dies insbesondere deshalb, weil keine bindenden Verträge mit der Credit Suisse vorlagen. Der damalige Vorstand der VG VermögensGarant AG Herr Dehne musste sogar eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dass von Seiten der VG VermögensGarant AG nicht weiter mit der Credit Suisse geworben wird.
Dennoch wurde der Klägerin kein entsprechend aktualisierter Verkaufsprospekt vorgelegt. Auch auf andere Weise wurde sie nicht über diese bedeutende Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrete Anlegerin machte demgemäß Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der damalige Vorstand der Beklagten Herr Thomas Dehne wurde nunmehr vom Landgericht München I verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe ihres Investitionsbetrages zzgl. entgangenem Gewinn zu leisten.
Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anlegerin vor dem Landgericht München I vertrat, rät allen Anlegern die in Inhaberteilschuldverschreibungen der VGVermögensgarant AG investiert haben, Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung, aber auch wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil Prospekthaftungsansprüche spätestens nach drei Jahren verjähren.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Alexander Kainz
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