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Kategorie Kapitalanlagerecht  

VIP Fonds /Erstes Urteil über Sammelklage in Deutschland

03.01.2012: Seit Juni 2009 sind Klagen mit einem Gesamtstreitwert im unteren dreistelligen Millionen-Bereich gegen die HVB AG vor deutschen Gerichten anhängig.

Insgesamt hatten etwa 7500 Investoren über € 390 Millionen in den Filmfonds VIP 4 angelegt. Die Auseinandersetzung um aberkannte Steuervorteile bei Medienfonds dauert bereits seit Jahren an.

Gegen die HVB ist seit 2009 vor dem Oberlandesgericht München eine Musterklage anhängig. Der Gesetzgeber hat dieses Instrument geschaffen, um sachlich und rechtlich ähnliche Klagen bündeln zu können. Das OLG musste klären, ob der 2004 veröffentlichte Prospekt für den Film-fond VIP 4 "in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend" war.

Da die Anleger lediglich 55 Prozent ihrer Beteiligungssumme selbst aufbrachten und für den übrigen Teil die HVB Kredite zur Verfügung stellte, wird auch die HVB, die den Fonds mit-finanziert hatte, gerichtlich in Anspruch genommen. Vom Gesamtkapital (Eigenmittel und HVB Darlehen) gingen nur 20 Prozent in die Filmproduktion. Der Großteil der Gelder flossen an die HVB zurück, die damit die Garantiezahlung zum Laufzeitende finanzierte. Aus Klägersicht hätte die Tatsache, dass die Schuldübernahme mit dem Geld der Anleger unterlegt war, im Prospekt erwähnt werden müssen.

Jetzt hat das Oberlandesgericht München erstmals nach einer Musterklage den Anlegern Recht gegeben und Prospektfehler festgestellt. Es ist die erste für Anleger positive Entscheidung eines OLGs in einem Musterverfahren in Deutschland

Die vom Gericht zu entscheidende Frage lautete: War das Wertpapierprospekt, das für die Anleger alle notwendigen Informationen enthalten sollte, korrekt oder nicht. Rechtliche Streitereien bzgl. der VIP-Medienfonds ziehen sich schon lange hin. Die geschlossenen Fonds sammelten vor etwa zehn Jahren Geld ein, um damit Filme zu produzieren. In der Filmstadt Hollywood wurden diese Gelder bezeichnender Weise als „stupid german money“ benannt. Den Anlegern wurden erhebliche Steuervorteile sowie eine gute Rendite versprochen. Die erhaltenen Steuervorteile wurde den VIP 4 Fonds von den Finanzämtern entzogen, weil das Geld gar nicht direkt in die Produktion von Filmen geflossen sei, sondern zu großen Teilen zur Absicherung auf ein Festgeldkonto bei einer Bank. Aus diesem Grund erfolgten zahlreiche Klagen von Anlegern gegen den Gründer der Fonds, Andreas Schmid und die finanzierenden Banken. Ein Strafverfahren gegen Andreas Schmid brachte diesem schließlich sechs Jahre Haft ein.

Das Urteil des angerufenen OLG im Musterverfahren lautet nun, dass der Prospekt in Teilen "unrichtig, unvollständig und irreführend ist". Insbesondere das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung wurden in dem Prospekt fehlerhaft dargestellt. Verantwortlich hierfür wären Andreas Schmid und die HVB. Grundsätzlich haben betroffene Anleger daher Ansprüche auf Schadenersatz und können sich dabei auf das Urteil des OLG München berufen. Erfahrungsgemäß ziehen sich betroffene Banken nach verlorenen Urteilen auf Vergleichslösungen zurück, um verlorene Prozesse und schlechte Presse zu vermeiden, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier, Heidelberg.

Im Übrigen ging es in dem Musterverfahren nur um Prospektfehler. Der HVB droht noch aus einem anderen Grund Ungemach. Ebenso riskant für sie ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das sich auf die Widerrufsbelehrung bei zum Teil fremdfinanzierten Beteiligungen bezieht. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, muss die Bank dem Anleger nicht nur sein Darlehen, sondern den Gesamteinsatz erstatten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP-Fonds“ beizutreten. 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

03.01.2012 /

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