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Kategorie Kapitalanlagerecht  

Pleite von Solar-Millenium: Was Anleger jetzt beachten sollten!

26.12.2011: Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen lassen und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Das Unternehmen Solar-Millenium aus Erlangen ist nun offiziell pleite.

Vor einem Jahr war das Unternehmen an der Börse noch mit 500.000.000,-- € bewertet. Dementsprechend selbstbewusst trat der Konzern auf und verhieß öffentlich immer optimistischer werdende Erfolge und Zahlen.

Einer der größten Kapitalanlageskandale Deutschlands kündigt sich damit an. Wie sich seit der gestern veröffentlichten Insolvenz abzeichnet, sollen Hunderte Millionen Euro vernichtet worden sein. Von dem einstmals stolzen Kurs von über 40,-- € verbleiben nunmehr weniger als 0,50 € so jüngst der Focus.

In rechtlicher Hinsicht interessant ist, dass das Unternehmen in wenigen Jahren über 14.000 (!) neue Anleger warb, die teilweise erhebliche Kapitaleinlagen erbrachten. Insgesamt kann von über 300.000.000 € Einzahlungen von Kapitalanlegern ausgegangen werden. Häufig wurde mit dem „grünen Gedanken“ solcher Anlagen geworben.

Es droht nun sogar für viele Privatanleger das Risiko des Totalverlusts ihrer Anlagen. Auch eine Verkäuflichkeit auf einem der so genannten Zweitmärkte scheidet mittlerweile aus.

Hinter dem Unternehmen steht Hannes Kuhn, seines Zeichens Steuerberater und Multimillionär. Er hat das Unternehmen gegründet und soll erst vor wenigen Wochen, kurz vor der Pleite, den Wohnsitz nach England verlegt haben. Dort ist die Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen durch deutsche Anleger in der Regel deutlich erschwert.

Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft und die Finanzaufsicht gegen ihn wegen des Verdachts von Insidergeschäften. Bereits in der Vergangenheit wurde der Name von Hannes Kuhn mit DM-Beteiligungen und dem Skandal Leipzig West in Verbindung gebracht. Hier sollen bis zu 600.000.000 € versickert sein.

Für geschädigte Anleger ist in rechtlicher Hinsicht wichtig zu überprüfen, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche bestehen. Diese könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass häufig über das hier tatsächlich bestehende (und nun realisierte) Totalverlustrisiko nicht ausdrücklich aufgeklärt wurde. Häufig standen in Beratungsgesprächen beziehungsweise den überlassenen Informationen Gedanken der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes im Vordergrund ohne dass, wie dies zwingend erforderlich ist, auf die erheblichen Risiken hingewiesen wurde. Insoweit falsch beratene Anleger haben grundsätzlich gute Chancen ihrer Anlage rückgängig zu machen. Dies setzt jedoch voraus, dass bei dem beratenden Vermittler oder Vertrieb noch etwas zu holen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob alle Kosten offen ausgewiesen wurden, denn wie die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier berichten, sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. gezahlte Provisionen dem Anleger grundsätzlich offen zu legen. Unterbleibt eine Aufklärung, oder wird sogar (irreführend) das Gegenteil versichert, indem der Initiator oder auch der Vermittler versteckte Kosten ausschließen obwohl tatsächlich dann doch hohe Einmalkosten anfallen, können Schadenersatzansprüche des Anlegers bestehen. Nach dem vom BGH entwickelten Grundsatz des aufklärungsgerechten Verhaltens sind Anleger so zu stellen als seien sie korrekt über alle Provisionen aufgeklärt worden. Sofern sich der Anleger bei Kenntnis der versteckten Provisionen nicht beteiligt hätte, hat er einen Anspruch auf Rückabwicklung und erhält seine Einlage zurück.

In jedem Fall lohnt es sich, sofern eine Investition in eine solche Anlage getätigt worden ist, den Sachverhalt prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millenium" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

26.12.2011 /

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