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Kategorie Kapitalanlagerecht  

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG VCL Film + Medien AG

10.09.2010: Anleger der Equity Pictures Medienfonds wurden nicht selten mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 % und einer damit einhergehenden niedrigen Eigenkapitalbindung, mit Minimum -Garantien und Bankbürgschaften als Sicherheiten geworben.

Nachdem die Steuerfahndung „Equity Pictures" auf den Prüfstand gestellt hat sowie zudem Vorwürfe laut wurden, dass die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG mit falschen Garantieversprechen getäuscht wurden und auch steuerliche Nachzahlungen drohen, wurde nun gemeldet, dass die Equity Pictures GmbH & Co. KG durch den Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Equity Pictures Medienfonds GmbH das Management der Equity Pictures Medienfonds an die VCL Film + Medien AG übertragen hat.

Begründet wird dies damit, dass dadurch die Möglichkeiten für das Filmmarketing verstärkt werden und man sich Chancen auf ein besseres wirtschaftliches Ergebnis für die Kommanditisten der Filmfonds erhoffe. Ob sich diese Hoffnung realisieren lässt bleibt abzuwarten.

Anleger der Equity Pictures Medienfonds wurden nicht selten mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 % und einer damit einhergehenden niedrigen Eigenkapitalbindung, mit Minimum -Garantien und Bankbürgschaften als Sicherheiten geworben.

Nun drohen den Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, die regelmäßig zudem mit 6 % p.a. zu verzinsen sind. Anleger, die über die Risiken einer Medienfondsbeteiligung, wie etwa Verlustrisiken oder steuerliche Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies insbesondere deshalb, weil der Bundesgerichtshof mit seiner so genannten Kick Back Rechtsprechung die Rechte der Anleger weiter gestärkt hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass auch eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht kommt, wenn ein Verkaufsprospekt erst bei der Zeichnung übergeben wird und der Anleger die dort enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis nimmt.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens wird dem Anleger die aus Eigenmitteln finanzierte Beteiligungssumme erstattet, er ist von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und auch steuerliche Nachteile, regelmäßig die Säumniszinsen, sind dem Anleger auszugleichen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

10.09.2010 /

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