Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Dr. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten aus Jena teilt mit, dass am 11.02.2010 das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Berufungsverfahren des Insolvenzverwalters der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Citco Global Costody N.V. sein Urteil fällte. In diesem bestätigte das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Landgerichtes Frankfurt.
In dem Landgerichtsverfahren hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gegen die Citco Global Costody N.V. versucht klären zu lassen, dass den Anlegern des Phoenix Managed Account an dem Poolvermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Phoenix Managed Account kein Aussonderungsrecht zustünde, wurde indes durch das LG Frankfurt aber eines Besseren belehrt.
Das Landgericht Frankfurt hatte festgestellt, dass der Citco und damit auch den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht. Dies belegt inzident auch, dass es sich bei dem Poolvermögen des PMA um Treuhandvermögen der Anleger handelt. Es ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen wird. Aus diesem Grund bleibt die Frage, ob nun Aussonderungsrechte bestehen oder nicht, abschließend noch immer ungeklärt.
Vom Ausgang hängen indes viele weitere wichtige Fragen ab. Zum Beispiel hat das Bestehen von Aussonderungsrechten gravierende Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe von Scheingewinnen, die der Insolvenzverwalter zurückfordert. Ebenso ist die Frage entscheidend für die Bestimmung einer Entschädigungshöhe der Anleger durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
Die EdW fühlt sich durch dieses Urteil in ihrer bisherigen Praxis der Teilentschädigung bestätigt. Sollte auch der Bundesgerichtshof die gefällten Urteile des Land- und Oberlandesgerichtes Frankfurt bestätigen, so hätten diejenigen Anleger, die zuvor von der EdW ihre gesamte Entschädigung erstritten bzw. erhalten haben womöglich lediglich einen Pyrrhussieg errungen, da sie einen großen Teil dieser Entschädigung an die EdW zurückzahlen müssten.
Für die Vertretung geschädigter Phoenixanleger in den Verfahren des Insolvenzverwalters gegen sie auf Rückzahlung von Scheingewinnen, ist dieses Urteil des OLG Frankfurt als Erfolg zu werten. Mit einer korrekten und zielführenden Argumentation kann die Summe, die der Insolvenzverwalter von den Anlegern zurückfordert, erheblich reduziert werden.
Der Bund für Soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. hilft Ihnen zusammen mit seinen spezialisierten Anwälten bei der komplexen Materie der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH gern weiter.
Foto: Rechtsanwalt Dr. Andrè Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation)
Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de