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24.10.2007 von roosen | OLG München, Urteil vom 22.10.2007:
Urteil nach Beweisaufnahme; Revision nicht zugelassen
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| Thema "OLG München, Urt. v. 22.10.2007, Az. 2687/07" |
| Autor: roosen |
26.10.2007 |
Revision nicht zugelassen, rechtskräftig
Vorstand der geschäftsführenden Gesellschaft und Wirtschaftsprüfer/Mittelverwendungskontrolleur haften vollumfänglich auf Schadensersatz
zwischenzeitlich liegen die Urteilsgründe vor.
Die Besonderheit an dem Urteil ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers, der als externer Mittelverwendungskontrolleur eingesetzt war. Dieser hatte mit der Gesellschaft - wie üblich -, nicht mit den Anlegern, einen Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle geschlossen. Das OLG München stellte grundlegend fest (entgegen sämtlicher LG-Urteile), dass der Kontrolleur unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (der Anleger) bzw. aus einem Vertrag zugunsten Dritter den Anlegern auf Schadensersatz in Höhe der Beteiligung (zusammen mit dem Prospektverantwortlichen) hafte.
Die Verantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern gegenüber den Anlegern in Publikumsgesellschaften war in den vergangenen Jahren oft zentraler Streitpunkt zahlreicher Klagen.Die Rechtsprechung erlaubt eine Inanspruchnahme der (Prospekt- , Bilanz- u.a.) -Prüfer nur in ganz engen Ausnahmefällen, da der Prüfungsvertrag nur mit der Gesellschaft besteht, sh zuletzt die Klageabweisung in Sachen EDW / BaFin / Ernst& Young wegen Phoenix). Das OLG München hat daher eine grundlegend bedeutsame Entscheidung getroffen.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Ralph Veil |
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