Dieser Planung hat aber das Bundesverfassungsgericht in seiner relativ spät veröffentlichten Entscheidung am 23.05.2007 einen Strich durch die Rechnung gemacht. Damit wurde die Gesetzesverabschiedung im Bundestag erst einmal von der Tagesordnung genommen. Schließlich konnte der abschließende Gesetzentwurf dann am 09.11.2007 verabschiedet werden und ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Da nunmehr im Unterhaltsrecht ganz erhebliche Abweichungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage festzustellen sind, sollen die uns am wichtigsten erscheinenden Punkte nun kurz dargestellt werden:
• Das neue Unterhaltsrecht stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung des Ehegatten in den Vordergrund. Nachehelicher Unterhalt ist nun die Ausnahme und nicht mehr die Regel und verlangt, daß sich jeder Ehegatte grundsätzlich selbst zu unterhalten hat, außer er ist dazu nicht in der Lage. Unterhalt soll auch in der Regel nicht mehr die wirtschaftliche Situation des berechtigten Ehegatten verbessern, sondern nur dazu dienen, die Nachteile auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Ehe eingetreten sind.
• Ein geschiedener Ehegatte muß jetzt eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Was „angemessen“ ist, ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls. Auf jeden Fall gilt aber, daß die Erwerbstätigkeit in einem früher schon ausgeübten Beruf grundsätzlich immer angemessen ist. Außerdem muß jetzt der Unterhaltsgläubiger sich darauf berufen, daß eine für ihn mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse ungerecht wäre. Äußert er sich dazu nicht, wird eine Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liegt. Eine „Lebensstandardgarantie“ gibt es also nicht mehr.
• In den ersten drei Lebensjahren des Kindes hat der betreuende geschiedene Ehegatte, soweit er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist, auf jeden Fall einen Unterhaltsanspruch („Basisunterhalt“). Die Frage, ob das Kind fremdbetreut werden kann, spielt in diesem Zeitraum keine Rolle. Allerdings verlängert sich diese Dauer des Unterhalts, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und der bestehenden Möglichkeit der Kinderbetreuung berücksichtigt werden müssen. Bei der Billigkeitsabwägung sind auch die Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Belastung des Kindes durch die Trennung der Eltern ist damit genauso zu berücksichtigen wie krankheits- oder entwicklungsbedingte Besonderheiten des Kindes.
• Mußte vor der Ehescheidung der einen Ehegatten vertretende Familienrechtsanwalt bei Regelungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich (Rente) einen Notar zur Protokollierung hinzuziehen, gilt dies jetzt auch für Unterhaltsvereinbarungen. Dabei kann eine Protokollierung bei Gericht, wie wir dies häufig vornehmen, die notarielle Form jedoch ersetzen.
• Eine Begrenzung des Unterhalts ist jetzt in größerem Maße möglich als bisher. Bisher hieß es, der Unterhalt kann der Höhe nach und/oder zeitlich begrenzt werden, jetzt ist herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Dies gilt jetzt für jeden Unterhaltsanspruch, also nicht nur für den Fall der Betreuung eines Kindes. Bisher konnte der Unterhalt in der Regel nicht begrenzt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger ein gemeinsames Kind jedenfalls überwiegend betreut hatte. Heute gibt es diese Regel nicht mehr; vielmehr ist die Betreuung eines Kindes nur noch – neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit – bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, inwieweit Nachteile für das berufliche Fortkommen und die Möglichkeit sich selbst zu unterhalten, eingetreten sind.
• Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies soll dann maßgeblich sein, wenn objektive und nach außen tretende Umstände den Schluß auf eine feste Beziehung nahelegen. Dabei werden so „spannende“ Fragen eine Rolle spielen, ob eine längere gemeinsame Haushaltsführung stattfindet, wie das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ist, ob es größere gemeinsame Investitionen gibt oder, auch ohne gemeinsamen Haushalt, wie lange die Verbindung schon dauert. Es kommt also darauf an, ob sich der geschiedene Ehegatte aus der (nach-)ehelichen Solidarität verabschiedet hat.
• Genauso wie beim Trennungsunterhalt kann jetzt der geschiedene Ehegatte auch dann für die Vergangenheit Nachzahlung von Unterhalt verlangen, wenn der verpflichtete Ehegatte zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde. Die Auskunft dient dazu, dem Berechtigten überhaupt erst die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Es bleibt aber – wichtig! – erforderlich, die Auskunft nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlangen.
• Statt der weggefallenen Regelbetragsverordnung gibt es jetzt einen Mindestunterhalt für Kinder. Er beträgt – jeweils schon unter Berücksichtigung des Kindergeldes – bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 202,--, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres € 245,-- und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an € 288,--. Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche ist die einschlägige Tabelle zu berücksichtigen (siehe: www.kanzlei-friedrich.de/beratung/familienrecht.html).
• Neu geregelt sind auch die Rangverhältnisse, wenn es also mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, das zur Verfügung stehende Geld aber nicht für alle reicht. Insbesondere gilt hier, daß minderjährige unverheiratete Kinder und noch nicht 21 Jahre alte, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils lebende sowie eine allgemeine Schule besuchende volljährige Kinder, Vorrang haben.
• Das neue Recht gilt für alle Unterhaltsansprüche, die seit dem 01.01.2008 fällig geworden sind. Das bedeutet, daß sich vor allem Zahler von Ehegattenunterhalt fragen können, ob sie nicht eine Reduzierung verlangen können, zum Beispiel weil den Unterhaltsgläubiger jetzt eine höhere Erwerbsobliegenheit trifft. Die Abänderung ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unverändert sind, denn allein schon die Änderung der Rechtslage eröffnet die Abänderungsmöglichkeit. Abänderung kann sogar auf Sachverhalte gestützt werden, die bei der abzuändernden Unterhaltsregelung schon gegeben und bekannt waren. Familienrechtsanwälte werden deshalb kaum über Mangel an Arbeit klagen können. Allerdings muß eine „erhebliche“ Abweichung gegeben sein und die Abänderung muß dem nach neuem Recht benachteiligten Unterhaltsgläubiger zumutbar sein.
Mitgeteilt durch:
Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich
© 2008 Kanzlei Notar Friedrich & Dr. Friedrich, Rechtsanwälte, Babenhausen * www.kanzlei-friedrich.de * Tel 06073/7272-0
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