Die Ehe kann von einem Richter nur geschieden werden, wenn sie nach dessen Einschätzung ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist. Weiterhin müssen die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben, bevor der Richter einer Scheidung zustimmt.
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und prognostiziert werden kann, daß eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Der Richter kann die Ehe als zerstört ansehen, auch wenn ein Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung besteht oder nicht.
Um Kurzschlußreaktionen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der Scheidung erst, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr läßt sich auch dadurch nicht umgehen, daß beide Eheleute die Scheidung wollen.
Wichtig und gut: Das Getrenntleben wird nicht durch kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrochen.
Die einjährige Phase des Getrenntlebens ist Voraussetzung der Scheidung, um den Ehegatten noch die Chance der Versöhnung zu geben.
Was aber passiert, wenn die Begleitumstände der Ehekrise so gravierend sind, daß die Fortsetzung der Ehe bzw. das Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar sind? Der Gesetzgeber hat dies erkannt und formuliert das so: Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unzumutbare Härte ist Auslegungssache und somit vom Richter festzustellen. Untreue oder Streitigkeiten allein reichen jedenfalls zur Bejahung der Härte nicht aus.
Die Scheidung kann nur von dem zuständigen Familienrichter durch Urteilsspruch durchgeführt werden. Erforderlich ist der Scheidungsantrag von einem Ehegatten. Natürlich können auch beide die Scheidung beantragen. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen, sonst kann der nicht vertretene Teil keine eigenen Anträge stellen. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann die Zustimmung zum Scheidungsantrag ausnahmsweise ohne Anwalt geschehen.
Da das Familiengericht auch für so komplizierte Dinge wie den Unterhalt, den Versorgungsausgleich (Rente), die elterliche Sorge etc. zuständig ist, können bzw. müssen derartige Streitpunkte während des Scheidungsverfahrens geklärt werden. Tip: Auch wenn Sie sich einverständlich scheiden lassen wollen: Überlegen Sie sich, ob Sie wirklich auf einen eigenen Anwalt verzichten wollen, um sicher zu gehen und eine Benachteiligung auszuschließen.
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RA Dr. Ingo Friedrich
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