Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars klar. Nach der Trennung der Eheleute entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.
Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anhängig gemacht werden müsse. Bei der eigenmächtigen Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten bestehe zunächst ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Wiedereinräumung des Besitzes. Grund dafür sei, dass die besitzrechtlichen Vorschriften einen schnellen Besitzschutz erstreben, während das Hausratsteilungsverfahren auf eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit ausgerichtet sei (OLG Koblenz, 9 UF 82/07).
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