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Kategorie Erbrecht  

Mediationsklausel im Testament

22.03.2008: Erbschaftsstreitigkeiten können, trotz aller Bemühungen um klare und eindeutige Verfügungen, nicht immer verhindert werden.

Die Anordnung von Testamentsvollstreckung hat in vielen Fällen eine friedensstiftende Wirkung. Allerdings ist Testamentsvollstreckung bei Erben wenig beliebt, vor allem wenn es sich um eine Verwaltungsvollstreckung über einen längeren Zeitraum handelt. Häufig fühlen sich die Erben dann bevormundet. Bei Erbstreitigkeiten werden nicht selten auch Konflikte ausgetragen, die schon lange zurück liegen. Solche Streitigkeiten können durch eine Testamentsvollstreckung nicht befriedet werden.

Für solche Fälle kann die Mediation ein geeignetes Mittel sein, Konflikte gründlich und kostengünstig zu lösen. Bei der Mediation handelt es sich um den Versuch der Parteien, einen Konflikt einvernehmlich und selbstverantwortlich mit Unterstützung durch einen Mediator zu lösen. Der Mediator ist Vermittler und Gesprächspartner, der den Kontrahenten hilft, die hinter dem Streit stehenden Interessen zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen, die alle Parteien akzeptieren. Dabei kommen dem Mediator Erfahrung, Menschenkenntnis und seine Ausbildung zu Gute, mit der er die Parteien durch das Verfahren begleitet, sie bei der Definition ihrer Interessen und der gemeinsamen Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten unterstützt. Der Mediator hat aber keine Entscheidungsbefugnis. In den Prozess können Spezialisten (Fachanwälte, Steuerberater) und weitere Angehörige einbezogen werden. Das Verfahren beruht auf einer freiwilligen Grundlage der Beteiligten und kann von den Parteien deshalb auch jederzeit beendet werden.

Für die Mediation spricht nicht nur die gründliche Aufarbeitung der Interessen in einem ergebnisoffenen strukturierten Verfahren, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte. Die Kosten der Mediation sind überschaubar und deutlich niedriger als bei Schiedsgerichten oder Gerichten. Das Verfahren ist in der Regel auch deutlich schneller. Die Aktzeptanz der selbst erarbeiteten Lösung ist größer als bei Entscheidungen Dritter.

Die Mediation entwickelt sich zu einer sehr erfolgreichen Methode, die als gerichtsnahe Mediation schon Eingang in die gerichtliche Verfahrensordnung findet. Nach der neuen englischen Zivilprozessordnung darf Klage nur erhoben werden, wenn zuvor eine Mediation versucht worden ist. In Frankreich und Österreich sind bereits Mediationsgesetze erlassen worden.

Die Vorteile des Mediationsverfahrens kann sich der Erblasser zu nutze machen, indem er in geeigneten Fällen eine Mediationsklausel in sein Testament aufnimmt, entweder für die Auseinandersetzung insgesamt oder für einzelne Nachlassgegenstände, insbesondere bei Konflikten um den Nachfolger im Familienunternehmen. Eine Mediationsklausel kann helfen, den Nachlass zu schützen, kostenträchtige Gerichtsprozesse zu vermeiden und den Familienfrieden zu wahren. Es spricht alles dafür, auch die modernen Methoden der Streitschlichtung als Instrument der Nachlassregelung in die Erbauseinandersetzung einzubeziehen.

Foto: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht  Anton Bernhard Hilbert

Mitgeteilt durch:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Anton Bernhard Hilbert
Kanzlei Hilbert & Simon
Kaiserstraße 5
79761 Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/8317-0
Fax: 07751/8317-24
email: kanzlei@kanzlei-hilbert.de  
www.kanzlei-hilbert.de

22.03.2008 / Anton Bernhard Hilbert

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