Sie haben die Möglichkeit ihre Testamente in einem gemeinschaftlichen Testament zu vereinen. Das heißt, dass beide Ehepartner ihren letzten Willen zusammen erklären können. So eine Verfügung muss nicht notariell beurkundet werden, sondern kann handschriftlich verfasst werden, wobei ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament handschriftlich aufsetzt und beide Eheleute es daraufhin unterschreiben. Um zu gewährleisten, dass dieses Testament später nicht abhanden kommt oder böswillig unterschlagen wird, können die Eheleute dieses Testament dann bei einem Amtsgericht ihrer Wahl hinterlegen.
Doch so leicht es sich auch anhört, testieren will gelernt sein. Wer nur zwei Sätze verfasst, und meint, damit wäre alles geregelt, der öffnet späteren Streitigkeiten Tür und Tor. Auch eignet sich das so genannte klassische Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute zuerst gegenseitig und zu Schlusserben dann die gemeinsamen Kinder einsetzen, nicht für jede Fallkonstellation. Beispielsweise muss die Erbschaftssteuer im Auge gehalten werden. In vielen Fällen ist grundsätzlich vom Berliner Testament abzuraten. Weiterhin muss die Pflichtteilssituation beachtet werden, da sonst die Eheleute unbeabsichtigt die Pflichtteilsansprüche missliebiger Abkömmlinge erhöhen. Problematisch ist oft auch, dass der längstlebende Ehegatte aufgrund der Bindungswirkung des Testamentes oft nicht neu verfügen kann. Ohne fachanwaltliche Beratung kommt man hier meistens nicht aus.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Jennert
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