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Behindertes Kind: Erbschaft an das Sozialamt ?
19.10.2007: Wenn man ein behindertes Kind hat, für das die Eltern die vollumfängliche Sorge tragen, so sind die Eltern oft von dem Wunsch beseelt, dass ihr behindertes Kind unmittelbar persönliche Vorteile aus dem Nachlass der Eltern genießen soll.
Das Problem, was hier auftreten kann, ist, dass nach Beendigung der Fürsorge durch den Tod der Eltern, eine persönliche Betreuung meist nicht mehr möglich ist und somit das behinderte Kind in eine auf seine Bedürfnisse angepasste Einrichtung untergebracht werden muss. Die Kosten für solch eine Unterbringung fallen dann dem Sozialhilfeträger zur Last. Doch die Sozialhilfe greift nur ein, wenn das eigene Vermögen, in diesem Fall das Vermögen aus dem Nachlass der Eltern, aufgezehrt ist.
Sicherlich wünscht die Mehrheit der betroffenen Eltern aber nicht, dass die Ansprüche ihres behinderten Kindes im anonymen Topf der Sozialhilfe verschwinden. Den Eltern kann hierbei nicht vorgeworfen werden, dass sie den Sozialhilfeträger schädigen wollen! Ihnen geht es in der Regel darum, dass ihr Kind seinen Teil am Nachlass erhält. Die Konfliktsituation der Eltern ist daher durchaus nachvollziehbar. Die erbrechtliche Beratungspraxis hat daher Testamentsgestaltungen entwickelt, die genau dieses Problem lösen sollen. Es gibt testamentarische Möglichkeiten, die das Nachlassvermögen vor dem Zugriff der Sozialhilfe schützen. Das Nachlassvermögen kann dann gezielt zur Verbesserung der Lebenssituation des behinderten Kindes eingesetzt werden. Für die Erstellung solch aufwendiger letztwilliger Verfügungen sollte man sich fachanwaltlich beraten lassen.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Björn Jennert
Anwaltskanzlei Gelbke
Neustr. 25
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19.10.2007 /
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