Die Möglichkeit eine Stiftung durch ein Testament zu gründen, ist dabei aber den wenigsten bekannt. Dabei bietet die Stiftung dem Erblasser den Vorteil zielgerichtet sein Vermögen einem guten Zweck zuzuführen. Auch verfolgt die Gründung einer Stiftung meist den ideellen Gedanken einer bestimmten Person ein Denkmal zu setzen, da der Name der Stiftung vom Erblasser bestimmt werden kann.
Wichtig ist es in solch einem Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der sich um die Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde kümmert, da die Stiftung erst noch ins Leben gerufen werden muss. Mit Anerkennung der Stiftung kann sie ihre Tätigkeit aufnehmen und sich dem karitativen Zweck widmen, den der Erblasser bestimmt hat.
Die Stiftung benötigt dafür ein Vermögen, welches sich bezüglich seiner Größenordnung nach Art und Umfang des vom Erblasser bestimmten Zweckes richtet. Hierbei sollte aber auch die Möglichkeit einer so genannten Verbrauchsstiftung in Betracht gezogen werden, die von vornherein nur auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Als Zweckbestimmung kann vieles in Frage kommen: die Unterstützung von Kindergärten, Krankenhäusern, Tierheimen etc. sind hier nur beispielhaft zu nennen. Eine genaue Satzung der Stiftung sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers stets zur Geltung kommt. Bei alledem ist jedoch zu beachten, dass man sich bei der testamentarischen Gestaltung fachanwaltlich beraten lässt, da ein fehlerhaftes Testament die Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts zur Folge haben kann.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Jennert
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