Der Pflichtteil stellt dabei die Mindestbeteiligung am Nachlass dar und steht somit nur einem begrenzten Personenkreis zu. Pflichtteilsberechtigt sind dabei nur die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern, aber nur für den Fall, dass es keine Kinder gibt. Geschwistern und auch Stiefkindern stehen dagegen keine Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsanspruch hat eine Abfindungszahlung aus dem Nachlass zur Folge. Der Pflichtteilsberechtigte kann also keine einzelnen Gegenstände aus dem Nachlass beanspruchen. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern kann, kann er nicht nur vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses sondern auch entsprechende Wertermittlung verlangen. Neben dem üblichen Pflichtteilsanspruch existiert daneben auch noch der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der den Zugriff des Pflichtteilsberechtigten auch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre, bzw. bei Schenkungen an den Ehegatten während der gesamten Ehezeit, ausweitet.
Bei allem sollte man die kurze Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs immer im Auge behalten. Wo erbrechtliche Ansprüche regelmäßig erst nach dreißig Jahren verjähren, verjährt der Pflichtteil schon nach drei Jahren. Bei der Geltendmachung von oder der Verteidigung gegen Pflichtteilsansprüche sollte man sich fachanwaltlich beraten lassen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Jennert
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