Der hinterbliebene Ehegatte ist dabei zwar berücksichtigt, aber neben ihn treten oft weitere Miterben. Dies können die Kinder sein, oder aber auch, wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind, die Geschwister des Verstorbenen. In unserer heutigen Zeit ist es auch keine Seltenheit mehr, dass die Eheleute teils eigene, teils gemeinschaftliche Kinder haben, die wiederum die Erbfolge krisenanfällig machen. Für solche Patchwork-Familien wird eine Vermögensnachfolgeplanung wichtig, da die gesetzliche Erbfolge so etwas nicht vorgesehen hat und damit nicht berücksichtigt.
Denn man darf nicht übersehen, dass das gesetzliche Erbrecht des BGB über 100 Jahre alt ist und dementsprechend von einem Familienmodell des 19. Jahrhunderts ausgeht. Will man darum vom gesetzlichen Erbrecht abweichen, muss man eine Verfügung von Todes wegen machen. Denn Tatsache ist, dass das gesetzliche Erbrecht abdingbar ist und die Eheleute ihre Vermögensnachfolge, lediglich unter den Beschränkungen des Pflichtteilsrechtes, frei regeln können. Bei solchen Konstellation genügt aber ein formularhaftes Testament nicht, da man viel falsch machen kann. Es empfiehlt sich daher, sich bei einer Testamentserstellung fachanwaltlich beraten zu lassen.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Björn Jennert
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