Der Verein muss sich diese Erklärung seines Vorsitzenden unabhängig davon zurechnen lassen, ob dieser die Liste zuvor geprüft hat.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1.4.2009, Az: 3 Sa 105/08.
In dem Fall stritten die Parteien um die Abwicklung eines Arbeitsvertrages. Der Vorstandsvorsitzende eines Vereins hatte dem Kläger im Laufe von zwei Jahren mehr als 1.000 Überstunden dadurch abgezeichnet, dass er die vorgelegten Überstundenlisten persönlich jeweils „seitenweise“ mit dem Vermerk "o.k." bestätigt hatte.
Das LAG Köln bestätigte nun die Zahlungsverpflichtung des Vereins, betont Henn.
Hierbei habe LAG Köln insbesondere auch darauf verwiesen, dass es unerheblich sei, ob der insoweit allein handelnde Vorstandsvorsitzenden dazu rechtsgeschäftlich überhaupt die erforderliche Vertretungsmacht besaß. Der Verein müsse sich die Erklärung seines Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen und ggfs. im Wege des Regresses gegen diesen vorgehen, wenn diese Abzeichnungen nicht rechtens gewesen sein sollten.
Henn empfahl dringend, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Foto: Rechtsanwalt Michael Henn
Autor:
Rechtsanwalt Michael Henn
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