Rechtsboerse.de  
Artikelsuche 
> Nachrichtenticker
> Archiv
Datum: 18.05.2012                                      > Bericht einsenden                                        > Zugang für Mitglieder
> Anmeldung


Newsletter

Bitte melden Sie sich bei unserem Newsletter an.
Email:
anmelden
abmelden

Anzeige
 
Kategorie Arbeitsrecht  

Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

19.09.2007: Zahlung einer erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, ist gerechtfertigt.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden. Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die Arbeitszeitbestimmungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarifvertragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in Köln-Godorf beschäftigt. Die Beklagte zahlt als betriebliche Altersversorgung monatliche Prämien auf eine Direktversicherung als Kapitallebensversicherung. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) heißt es, die Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeitregelungen sollten in allen Einrichtungshäusern im Wesentlichen gleichgestaltet werden. Dies solle in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte und unter Beachtung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgen. Die Geschäftsleitung des jeweiligen Einrichtungshauses werde eine Gesamtzusage erteilen, die Prämien zur betrieblichen Altersversorgung für jeden Arbeitnehmer zu erhöhen, wenn diese GBV in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt werde. Im Betrieb Köln-Godorf kam es in der Folgezeit zu einer Arbeitszeitregelung durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser Spruch verlangt den dortigen Arbeitnehmern ein geringeres Maß an Flexibilität ab als die Bestimmungen der GBV, da nach der Begründung des Einigungsstellenspruchs die Bestimmungen der GBV tarifwidrig sind. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung der erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, gerechtfertigt ist. Für eine Maßregelung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2006 - 7 (4) Sa 576/05 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Fachanwälte für Arbeitsrecht finden Sie hier.
oder über die Volltextsuche in Anwalts-Homepages

Der telefonische BSZ® TOP Anwaltsfinder „Arbeitsrecht“ nennt unter der
Service-Rufnummer 0900-1-500300-1 (1,49 €/Min. aus dem dt. Festnetz – abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer) Rechtsuchenden an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

19.09.2007 / Horst Roosen

Kommentare [neu]
keine Kommentare vorhanden [neu]
Verwandte Artikel
Urteil des Bundessozialgerichts: Angemessenes Kfz für erwerbsfähige Hilfebedürftige
Zur Haftung eines Krankenhauses wegen des Verlusts einer Schädeldecke
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vornahme von Schönheitsreparaturen:

Weitere Beiträge

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

19.09.2007 von roosen

Bestimmungen in AGB sind unwirksam wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

weiter lesen ...

Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung

19.09.2007 von roosen

Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über das Bestehen einer Unfallversicherung informieren.

weiter lesen ...

 



Startseite  |  Arbeitsrecht  |  Arzthaftungsrecht  |  Bau- und Architektenrecht  |  Erbrecht  |  Familienrecht Scheidungsanwalt  |  Imobilienrecht  |  Medizin- und Gesundheitsrecht  |  Kapitalanlagerecht  |  Sozialrecht  |  Steuerrecht / Steuerstrafrecht  |  Streitschlichtung  |  Verkehrsrecht  |  Versicherungsrecht  |  Verwaltungsrecht  |  Wirtschaftsrecht  |  Miet- und Wohnungseigentumsrecht  |  Sonstige Rechtsgebiete  |  Bericht einsenden  |  Aktuelle Umfrage  |  FAQ - Die wichtigsten Fragen  |  Ticker  |  Forum  |  Archiv  |  Kontakt  |  Registration  |  Sitemap  |  Impressum  | 
 
Webdesign by imediatec Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. - Copyright © 2007