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Kategorie Arbeitsrecht  

Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung

19.09.2007: Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über das Bestehen einer Unfallversicherung informieren.

Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesen nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat und er dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt hat. Versäumt der Arbeitnehmer auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der beklagte Arbeitgeber, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, hatte zu Gunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Im März 2001 traf er mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen solle. Die beim Beklagten beschäftigte Klägerin hatte im Januar 2001 als PKW-Insassin bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erhielten vom Beklagten erstmals im März 2003 Kenntnis von der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Unfallversicherung. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung von 149.092,00 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. In einem von der Klägerin gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Rechtsstreit kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Versicherung zur Zahlung von 80.000,00 Euro verpflichtete. Den Differenzbetrag zur ursprünglich eingeklagten Invaliditätsentschädigung machte die Klägerin als Schadensersatz gegen den Beklagten geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14. Juli 2006 - 6 Sa 105/05 –

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19.09.2007 / Horst Roosen

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