Rechtsboerse.de  
Artikelsuche 
> Nachrichtenticker
> Archiv
Datum: 07.02.2012                                      > Bericht einsenden                                        > Zugang für Mitglieder
> Anmeldung


Newsletter

Bitte melden Sie sich bei unserem Newsletter an.
Email:
anmelden
abmelden

Anzeige
 
Kategorie Arbeitsrecht  

Bundesverwaltungsgericht erkennt Zeckenbiss bei einer Lehrerin als Dienstunfall an.

12.03.2010: Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können.

Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 25.02.2010, Az.: BVerwG 2 C 81.08, entschieden.

Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, betont Henn.
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.

Henn empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de  – verwies.

Bildquelle: ©Echino/PIXELIO        www.pixelio.de  

Der Autor dieses Beitrages steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

VdAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll .
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart

Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de  
www.drgaupp.de  

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

BSZ® TOPliste Arbeitsrecht

12.03.2010 / Michael Henn

Kommentare [neu]
keine Kommentare vorhanden [neu]
Verwandte Artikel
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg weist Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahlen bei der Daimler AG zurück
Verluste durch nicht vorhersehbare Umstände oder einfach nur miese Anlage?
Landgericht Darmstadt bestätigt: BSZ e.V. betreibt keine unerlaubte Rechtsberatung
IVG Fonds Euroselect 14 in der Krise
Juragent Prozesskostenfonds KG: erfolgreiche Klagen

Weitere Beiträge

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg weist Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahlen bei der Daimler AG zurück

12.03.2010 von roosen

Quasi in letzter Minute hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Antrag auf Abbruch der am 10.03.2010 angesetzten Betriebsratswahlen bei der Daimler AG, Zentrale Stuttgart, zurückgewiesen.

weiter lesen ...

Niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß?

06.02.2010 von roosen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.

weiter lesen ...

Profifußballer ist weisungsgebundener Arbeitnehmer

06.02.2010 von roosen

Ein Profifußballer ist ein weisungsgebundener Arbeitnehmer und kann die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen.

weiter lesen ...

Klage gegen Postmindestlohnverordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

03.02.2010 von roosen

Postmindestlohnverordnung verletzt die Kläger in ihren Rechten.

weiter lesen ...

Vierter Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit

30.01.2010 von roosen

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.

weiter lesen ...

 



Startseite  |  Arbeitsrecht  |  Arzthaftungsrecht  |  Bau- und Architektenrecht  |  Erbrecht  |  Familienrecht Scheidungsanwalt  |  Imobilienrecht  |  Medizin- und Gesundheitsrecht  |  Kapitalanlagerecht  |  Sozialrecht  |  Steuerrecht / Steuerstrafrecht  |  Streitschlichtung  |  Verkehrsrecht  |  Versicherungsrecht  |  Verwaltungsrecht  |  Wirtschaftsrecht  |  Miet- und Wohnungseigentumsrecht  |  Sonstige Rechtsgebiete  |  Bericht einsenden  |  Aktuelle Umfrage  |  FAQ - Die wichtigsten Fragen  |  Ticker  |  Forum  |  Archiv  |  Kontakt  |  Registration  |  Sitemap  |  Impressum  | 
 
Webdesign by imediatec Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. - Copyright © 2007