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Kategorie Arbeitsrecht  

Niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß?

06.02.2010: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Verfahren zu der Frage, ob eine niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß ist, ausgesetzt und dieses dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den am 03.02.2010 veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009, Az.: 10 A 10507/09.OVG.

Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist“). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren nun ausgesetzt, so Henn, und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist“ mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungswegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.

Henn empfahl, den Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de  – verwies.

Bildquelle: ©Tidus9/PIXELIO      www.pixelio.de  

Der Autor dieses Beitrages steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

VdAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll .
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart

Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de  
www.drgaupp.de  

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

BSZ® - TOPLISTE Arbeitsrecht

06.02.2010 / Michael Henn

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